EMIR

Befreiung von der Besicherungspflicht
innerhalb der VP Bank Gruppe

Information nach Art. 11 Abs. 14 lit. d EMIR i.V.m. Art. 20 Delegierte Verordnung (EU) 149/2013

Unter der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („EMIR“) besteht für bestimmte Kontrahenten eine Verpflichtung zur Besicherung von nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelte OTC-Derivategeschäfte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gruppeninterne Geschäfte von dieser Pflicht zu befreien. Falls eine solche Befreiung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt wird, sind Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte nach Art. 11 Abs. 14 lit. d EMIR i.V.m. Art. 20 Delegierte Verordnung (EU) 149/2013 zu veröffentlichen.

Ausnahmen von der Besicherungspflicht für gruppeninterne Geschäfte mit nachfolgenden Gruppengesellschaften wurden der VP Bank AG (LEI: MI3TLH1I0D58ORE24Q14) von der zuständigen FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein – sowie der VP Bank (Luxembourg) SA (LEI: 549300FKMQ4CQTPLCI28) von der zuständigen CSSF – Aufsichtskommission des Finanzsektors –wie folgt jeweils vollständig(1) gewährt:

Gruppeninterne Gegenpartei

Land

LEI

(Legal Entity Identifier)

Beziehung zur Gegenpartei

Art der Derivate

Jährliches ausgenommenes Bruttonominal-volumen in EUR

Befristung

VP Bank
(Luxembourg) SA

Luxemburg

549300FKMQ4CQTPLCI28

Gehört zur selben kon-solidierten Gruppe

Währungsderivate

8'862'500'000

n.a.

 

 

 

 

Rohstoffderivate

15'000'000

n.a.

VP Bank (Schweiz) AG

Schweiz

54930066YZFYEEPGIP56

Gehört zur selben kon-solidierten Gruppe

Währungsderivate

2'380'000'000

30.06.2025

 

 

 

 

Rohstoffderivate

285'000'000

30.06.2025

VP Bank (BVI) Ltd

BVI

5493006RC8WBL0CUBE87

Gehört zur selben kon-solidierten Gruppe

Währungsderivate

30'000'000

30.06.2025

 

 

 

 

Rohstoffderivate

15'000'000

30.06.2025

(1) Eine vollständige Befreiung von gruppeninternen Geschäften von der Besicherungspflicht umfasst sowohl den Austausch der Variation Margin, als auch den Austausch der Initial Margin.

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