FIDLEG

Informationen zum Schweizer Bundesgesetz für Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

Der Bundesrat hat Anfang November 2015 die Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) als Folge der Finanzkrise verabschiedet.

Als Teil der neuen Schweizer Finanzmarktarchitektur ist am 1. Januar 2020 das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) in Kraft getreten. Neben der Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen dient das FIDLEG auch der Verbesserung des Anlegerschutzes. 

Das FIDLEG ist das schweizerische Pendant zur Richtlinie der europäischen Union über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), welche bereits im Jahr 2018 bei der VP Bank (Luxembourg) SA  umgesetzt wurde. Mit Einhaltung der MiFID-Vorgaben erfüllen wir auch die meisten Anforderungen des FIDLEG.

Für die meisten Bestimmungen des FIDLEG gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Die VP Bank Gruppe hat sich entschieden, von dieser Frist Gebrauch zu machen und die Bestimmungen bis spätestens 1. Januar 2022 umzusetzen.

Bei der Beratung von in der Schweiz domizilierten Kunden durch Finanzinstitute ausserhalb der Schweiz sieht das FIDLEG insbesondere folgendes vor:

  • Registrierungspflicht für Kundenberater in einem Beraterregister
  • Anschluss an eine Ombudsstelle

Registrierungspflicht für Kundenberater

Kundenberater von Finanzdienstleistern, welche nicht durch die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt sind, müssen sich grundsätzlich in einem Beraterregister eintragen lassen. Wir stellen sicher, dass der für Sie zuständige Kundenberater innert der gesetzlichen Frist registriert ist.

Anschluss an eine Ombudsstelle

Die VP Bank (Luxembourg) SA hat sich der nachstehenden Ombudsstelle angeschlossen:

Verein Ombudsstelle
Finanzdienstleister (OFD)
Bleicherweg 10
CH-8002 Zürich
+41 (0)44 562 05 25
ombudsmann@ofdl.ch

Ergänzende Informationen zum Feedback Management innerhalb der VP Bank Luxembourg SA finden sie unter www.https://vpbank.com/de-lu/ueber-uns/verantwortung/kundenfeedback